Vorbenutzungsrecht

Hat ein Anwender die patentierte Erfindung bereits vor dem Anmeldetag in Benutzung genommen, hat er damit einen Besitzstand erworben. Dieser Besitzstand ist aus Sicht des Gesetzgebers schutzwürdig, wenn er redlich, das heißt nicht auf Basis des Erfinders erworben wurde. Ein Besitzstand liegt allerdings nicht bereits vor, wenn erst begonnen wurde, die Erfindung anzuwenden. Die konkrete Anwendung muss tatsächlich stattgefunden haben, oder die Vorbereitungsmaßnahmen dazu, müssen abgeschlossen sein. Es müssen daher wirklich bereits Werte entstanden worden sein, die aus Billigkeitsgründen dem Anwender nicht wieder genommen werden können.
§12 PatG »
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